PARTNERNET
Markennutzungsbedingungen
- nachfolgend „MNB” genannt -
Markeninhaber: Landkreis Nürnberger Land
vertreten durch den Landrat
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Vorbemerkung zur Marke "Nürnberger Land":
I. Die Wort-Bild-Marke Nürnberger Land ist unter dem Warenzeichen 30 2012 058 233.8 / 30 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und geschützt. Markeninhaber dieser Marke ist der Landkreis Nürnberger Land, vertreten durch den amtierenden Landrat.
II. Der Landkreis Nürnberger Land bezweckt mit der Wort-Bild-Marke Nürnberger Land einen positiven Imagetransfer für die gesamte Region. Die Region Nürnberger Land soll mit einem einheitlichen Erscheinungsbild sowohl nach innen als auch nach außen auftreten und sich durch gebündelte Marketingaktivitäten positionieren.
Vorbemerkung zum aus der Marke abgeleiteten Label für den "Nürnberger Land Tourismus":
I. Für touristische Anwendungen wurde die Marke um den Slogan „Die Outdoor- und Genussregion“ zu einem Label erweitert.
II. Der touristische Markenpartner hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Landkreis Nürnberger Land und möchte das Label für Marketingzwecke als Co-Branding in seinem Kommunikationsauftritt nutzen. Ziel der Parteien ist ein positiver gegenseitiger Imagetransfer.
§ 1 Gewährung der Markennutzung
(1) Für die Nutzung der Marke ist eine einmalige Registrierung durch den Markenpartner unter Angabe von persönlichen Daten wie Name, Anschrift und E-Mail Adresse erforderlich. Der Download der Marke kann nur durch Anklicken des Buttons „Ich akzeptiere die Markennutzungsbedingungen“ abgeschlossen werden. Mit der Bestätigung (Annahme) wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Markeninhaber und Markenpartner begründet, das durch die MNB konkretisiert wird.
(2) Nachdem der Markenpartner die MNB akzeptiert hat, erteilt der Markeninhaber dem Markenpartner die Befugnis, im Rahmen seines Kommunikationsauftritts die Marke „Nürnberger Land“ zu verwenden.
(3) Der Markeninhaber gewährt dem Markenpartner gemäß den Bestimmungen dieser MNB eine nicht übertragbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Labels mit der Marke für die Laufzeit dieser Vereinbarung. Der Markeninhaber erlaubt dem Markenpartner für die Dauer der Lizenz, das Label mit der Marke für Marketingzwecke unter Beachtung der im Corporate Design des Nürnberger Land Tourismus definierten Designrichtlinien für Imagezwecke zu nutzen.
(4) Auf Produkten und deren Verpackungen darf die Marke nur nach gesonderter Erlaubnis seitens des Markeninhabers verwendet werden.
(5) Der Markenpartner darf die Rechte aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten und keine Unterlizenzen vergeben.
§ 2 Markenanwendung
(1) Der Markenpartner verpflichtet sich, das Label bzw. die Varianten des Labels nur in der vom Markeninhaber jeweils vorgeschriebenen Form zu benutzen.
(2) Änderungen der vorgeschriebenen Form werden dem Markenpartner vom Markeninhaber schriftlich mitgeteilt und sind innerhalb der vom Markeninhaber gesetzten Frist durchzuführen. Nach Ablauf der vom Markeninhaber gesetzten Frist darf der Markenpartner das Label nur mit schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers in einer nichtaktualisierten Form oder mit nichtaktualisierten Zusätzen nutzen.
(3) Eine Verwendung des Labels für verfassungsfeindliche, unsittliche oder sonstige imageschädliche Zwecke ist daher ausgeschlossen.
§ 3 Markennutzungsgebühr
Die Nutzung des Labels erfolgt unentgeltlich. Alle mit der Führung des Labels beim Markenpartner anfallenden Kosten trägt der Markenpartner selbst.
§ 4 Laufzeit und Beendigung
(1) Die Laufzeit der Nutzung beträgt zwölf Monate (reguläre Laufzeit) und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern das Vertragsverhältnis nicht gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der fortgesetzten Laufzeit von je zwölf Monaten gekündigt werden.
(2) Der Markeninhaber hat das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Benachrichtigung des Markenpartners fristlos zu kündigen, wenn insbesondere
a. der Markenpartner der Marke oder ihrem Ansehen schadet,
b. der Markenpartner liquidiert oder über das Vermögen des Markenpartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein ähnlich schwerwiegendes Verfahren gegen den Markenpartner eingeleitet wird,
c. Pflichten des Markenpartners aus dieser MNB zuwidergehandelt wird.
(3) Der Markenpartner kann die Nutzungserlaubnis im Falle der Einführung einer neuen Markenversion schriftlich kündigen. Die Kündigung hat binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe einer neuen Markenversion zu erfolgen.
(4) Mit der Beendigung dieses Vertrages hat der Markenpartner unverzüglich die Nutzung der Marke/des Labels zu unterlassen.
(5) Der Markeninhaber bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte an der Marke sowie der Weiterentwicklung zum Label des Nürnberger Land Tourismus im Verhältnis zum Markenpartner. Sofern beim Markenpartner aufgrund der Benutzung der Marke/des Labels Kennzeichenrechte entstanden sein sollten, überträgt der Markenpartner mit Vertragsbeendigung diese Rechte auf den Markeninhaber. Der Markeninhaber nimmt diese Übertragung an.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
Der Markeninhaber gewährleistet nicht die Rechtsbeständigkeit der Marke und des Labels und übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die Marke oder das Label ohne Verletzung der Rechte Dritter genutzt werden kann.
§ 6 Verletzung der Vertragsrechte durch Dritte
Erhält der Markenpartner davon Kenntnis, dass ein Dritter eine Kennzeichnung benutzt und/oder als Marke anmeldet, die möglicherweise mit der Marke verwechslungsfähig ist oder diese ansonsten verletzt, so hat er den Markeninhaber unverzüglich hiervon zu unterrichten. Sollte der Markenpartner wegen der Herstellung der Produkte und/oder der Benutzung der Marke durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist er verpflichtet, den Markeninhaber hiervon unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details über die Natur des Anspruchs zu unterrichten.
§ 7 Nichtangriffsklausel
Der Markenpartner verpflichtet sich, die Marke weder selbst anzugreifen noch Dritte beim Angriff auf die Marke zu unterstützen. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(3) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Nürnberg.